Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, und zwar dann, wenn die
- Einkünfte im Jahr 2014 nicht über € 4.743,72 und
- der jährliche Umsatz nicht über € 30.000,00 liegen.
Es bleibt dann lediglich die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Diese beträgt für das Jahr 2014 € 8,67 monatlich.
Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte – allerdings können sie nur eine Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.
Wer kann den Antrag stellen?
Neben den obigen Grenzen müssen auch noch weitere persönliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unternehmer, die in den letzten fünf Jahren maximal zwölf Monate GSVG-pflichtversichert waren oder
- Personen über 60 Jahre oder
- Personen über 57 Jahre, die in den letzten fünf Jahren die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten haben.
Bezug Kinderbetreuungsgeld
Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können sich von der Pflichtversicherung befreien lassen. In diesem Fall gelten eigene Voraussetzungen. Die Befreiung ist für maximal 48 Kindererziehungsmonate pro Kind möglich – bei Mehrlingsgeburten für die ersten 60 Monate.
Die monatlichen Einkünfte dürfen € 395,31 und die monatlichen Umsätze dürfen € 2.500,00 nicht übersteigen. Das heißt auch: In diesem Fall dürfen die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 nicht übersteigen. Die Befreiung gilt daher auch in diesem Fall nur für Einpersonen- bzw. Kleinunternehmer.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Für das Jahr 2014 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingelangt sein.
Stand: 26. September 2014
Erscheinungsdatum:
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