Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen niedrig sind – ein beliebtes Thema. Wenn in Immobilien investiert wird, sollte aber immer auch das Thema Liebhaberei im Auge behalten werden.
Was ist „Liebhaberei“?
Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.
Liebhaberei bei Vorsorgewohnung
Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen. Darunter fallen vor allem Vermietungen von:
- Ein- und Zweifamilienhäusern
- Eigentumswohnungen
- Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (jenen, die dazu geeignet sind, persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen)
- einzelnen Appartements
- im Wohnverband befindlichen Fremdenzimmern
Als Einkunftsquelle kann die Vermietung angesehen werden, wenn über einen absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss erzielt werden kann.
Als absehbarer Zeitraum wird grundsätzlich ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung gesehen, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung eine Einkunftsquelle vorliegt.
Welche Auswirkung hat die Annahme von Liebhaberei?
Wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet, so wird keine Einkunftsquelle angenommen.
Einkommensteuer
Hier dürfen entstandene Verluste nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für in der Vergangenheit bereits abgezogene Verluste. Allerdings nur bis zur Verjährungsfrist. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Stand: 06. September 2012
Erscheinungsdatum:
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