Zur Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen, hat das Finanzministerium eine aktuelle Information zur Verfügung gestellt.
Die Antwort hängt davon ab, welche Rechtsform man für die Durchführung des Balls wählt.
Ballkomitee
Ein Personenkomitee ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für deren Entstehen reicht bloßes Tätigwerden. Setzt sich das Komitee bei jedem Maturajahrgang aus anderen Personen zusammen, ist der Maturaball zwar eine selbständige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, jedoch nur eine einmalige. Mangels Wiederholungsabsicht handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Außerdem liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb die Umsatzsteuer-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ebenfalls entfällt.
Gemeinnütziger Verein?
Damit ein Verein zu seiner Steuerbefreiung kommt, muss er sich einem gemeinnützigen (mildtätigen oder kirchlichen) Zweck widmen. Der Vereinszweck „Förderung des Maturaballs“ oder ähnliches ist nicht gemeinnützig (und schon gar nicht mildtätig oder kirchlich). Insofern führt eine Vereinsgründung ausschließlich zum Zweck „Maturaball“ nicht zum Ziel „Steuerbegünstigung“.
Auch wenn der Ball von einem schon bestehenden gemeinnützigen Verein, z. B. einem Elternverein, durchgeführt wird, gibt es für die Steuerbegünstigung einiges zu beachten:
- Erstens muss der Maturaball in den Statuten des Vereins genannt sein, denn eine statutenwidrige Vereinstätigkeit würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerfreiheit führen.
- Zweitens muss der beim Ball erzielte Gewinn für den gemeinnützigen Zweck des Vereins verwendet werden (Finanzierung der Maturareise der gesamten Klasse ist jedoch kein gemeinnütziger Zweck).
- Drittens ist darauf zu achten, ob der Ballbetrieb ein sogenanntes kleines oder großes Vereinsfest darstellt.
Ein großes Vereinsfest ist eine begünstigungsschädliche Tätigkeit. Hier ist eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht zu beachten und es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn der Umsatz aller begünstigungsschädlichen Betätigungen € 40.000,00 im Jahr übersteigt.
Sind alle Hürden genommen, bleiben trotzdem nur die ersten € 10.000,00 der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne im Jahr steuerfrei, für den Rest ist Körperschaftsteuer abzuführen.
Außerhalb der begünstigten Vereinssphäre besteht zudem Belegerteilungs- und die Registrierkassenpflicht (bei einem Jahresumsatz ab € 15.000,00, bei Barumsätzen von mehr als € 7.500,00).
Stand: 27. Oktober 2016
Erscheinungsdatum:
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