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Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

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Ab 1.1.2015 gilt:

  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,
  • Telekommunikations-,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Was ist der Empfängerort?

Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.

Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B. ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.

Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in Österreich.

Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014 ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen

Neue Aufbewahrungsfristen

Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.

Stand: 30. Oktober 2014

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Erscheinungsdatum:

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