Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Für die Entscheidung, ob sie für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts und des Gewerberechts zu berücksichtigen.
Gründungsfahrplan
- Der Gesellschaftsvertrag regelt zumindest Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Stammeinlagen der Gesellschafter.
Das Stammkapital beträgt mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Bei einer Neugründung kann für die ersten zehn Jahre auch das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden. Diese beschränkt die gründungsprivilegierte Stammeinlage auf € 10.000,00, wovon € 5.000,00 sofort in bar einzuzahlen sind.
Weiters wird im Gesellschaftsvertrag meist auch Folgendes geregelt: Gründungsprivileg, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden eines Gesellschafters), uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig (Ausnahme siehe unten). - In einem Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer des Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
- Der Geschäftsführer muss ein Gesellschaftskonto bei einer inländischen Bank eröffnen und die Gesellschafter haben die bar zu leistenden Einlagen einzubezahlen.
- Die Anmeldung zum Firmenbuch hat durch sämtliche Geschäftsführer (beglaubigte Unterschriften) unter Beilage der notwendigen Dokumente zu erfolgen. Für die Eintragung im Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.
Vereinfachte Gründung seit 1.1.2018
Eine Ein-Personen-GmbH mit einer standardisierten Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen und unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch ohne Notar gegründet werden.
GmbH Gründung via Fern-Notariatsakt seit 1.1.2019
Dabei können nicht physisch anwesende Personen durch den Notar über Video identifiziert werden. Es erfolgen elektronische Unterfertigungen mittels Handysignatur und Fern-Beglaubigungen der Musterzeichnung des Geschäftsführers.
Weitere Anmeldungen
Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse und bei der Gemeinde vorzunehmen.
Die angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich.
Stand: 29. April 2019
Erscheinungsdatum:
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