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Planen Sie einen Grundstücksverkauf?

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Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer aufgehoben. Der Regierung wurde eine Frist zur Reparatur bis Ende Mai 2014 eingeräumt. Es wird sich daher bei Liegenschaftsübertragungen ab dem 1.6.2014 etwas ändern. Bis Redaktionsschluss ist noch keine Neuregelung in Kraft getreten. Allerdings ist eine Änderung in Begutachtung, über die wir Sie vorab informieren möchten.

Unterschied zwischen neuer und alter Regelung

In Zukunft soll lediglich danach unterschieden werden, ob der Erwerb innerhalb oder außerhalb der Familie erfolgt. Nach der alten Regelung war ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Innerhalb der Familie

Alle Übertragungen innerhalb der Familie sollen begünstigt besteuert werden – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage soll der dreifache Einheitswert sein (maximal 30 % des gemeinen Wertes). Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft.

Der Steuersatz beträgt 2 %. Mit dem dreifachen Einheitswert besteuert werden zukünftig z.B. auch Übertragungen an Lebensgefährten (die im gemeinsamen Haushalt leben oder lebten), Geschwister, Nichten bzw. Neffen.

Außerhalb der Familie

Als Bemessungsgrundlage soll künftig der Kaufpreis, bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert, dienen (ausgenommen bestimmte Anteilsübertragungen von Gesellschaften).

Nach dem derzeitigen Stand bleiben die Begünstigungen im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bestehen. Für Liegenschaftsübertragungen nach dem UmgrStG ist daher weiterhin der zweifache Einheitswert maßgeblich.

Tipp: Planen Sie eine Liegenschaft zu verschenken oder zu verkaufen? Dann vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns. Wir überprüfen (sobald eine Neuregelung beschlossen wurde), ob es besser ist zu warten oder ob schon vor dem 1.6.2014 übertragen werden sollte.

Stand: 07. April 2014

Bild: Angela - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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