Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung u. a. durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.
Pädagogisch qualifizierte Person
Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden (bei unter 21-Jährigen) für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.
Aufgrund eines Gerichtshofurteils ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person so auszulegen, dass ein gewisses Mindestmaß an zumindest jener Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.
Rechtslage ab Veranlagung 2017
Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 gilt, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann.
Ausbildung
Die Ausbildung kann ausschließlich bei Organisationen gemacht werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) veröffentlicht sind.
Ausbildungsinhalte sind Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. Die geforderte Qualifikation haben jedenfalls Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Sozialpädagogen oder Absolventen eines pädagogischen Hochschulstudiums aus dem EU- oder EWR-Raum. Auch Au-Pair-Kräfte müssen diese Ausbildung nachweisen.
TIPP: Nachholung/Ergänzung der Ausbildung
Wenn die betreuende Person 2017 noch nicht über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei bis zu maximal acht Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung entscheidet der (Kurs-)Anbieter.
Stand: 27. Februar 2017
Erscheinungsdatum:
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