Buchführungsgrenze € 550.000,00
Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben werden.
Wie bisher ist der Land- und Forstwirt nur dann zum Führen von Büchern verpflichtet, wenn
- der Umsatz diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat oder
- der Einheitswert über € 150.000,00 liegt.
Die Änderung ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Bisher galt für die Buchführungspflicht und für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung die gleiche Grenze von € 400.000,00. Das soll nun geändert werden. Der Höchstbetrag für die Umsatzsteuerpauschalierung wird nicht angehoben. Hier gilt weiterhin die Grenze von € 400.000,00.
Überschreiten nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte diesen Wert nicht, beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz wie bisher bei Lieferungen und Leistungen:
- 10 % beim Verkauf an Nichtunternehmer
- 12 % beim Verkauf an Unternehmer
Neue Einheitswertbescheide ab Oktober 2014
Heuer werden die Einheitswerte neu festgestellt. Die neuen Bescheide werden ab Oktober 2014 versendet. Bis zum Frühjahr 2015 sollte dann jeder einen neuen Bescheid erhalten haben. Unabhängig davon, wann der neue Bescheid zugestellt wird, werden die neuen Werte mit 1.1.2015 wirksam. Der neue Einheitswert hat auf die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage erst im Jahr 2017 eine Auswirkung.
Stand: 26. Mai 2014
Erscheinungsdatum:
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