Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die eigene Landesgrenze hinaus zu blicken. In vielen Branchen kommt es dann auch zu grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen der Mitarbeiter. Nur was ist dabei steuerlich zu beachten?
Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im Vorhinein darüber Gedanken machen, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten sind.
Was ist eine Entsendung?
Wird ein Arbeitnehmer für seinen österreichischen Arbeitgeber im Ausland tätig, so spricht man von einer Entsendung.
Allgemeines
Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und die Abfuhr. Es ist daher wichtig, bereits im Vorfeld abzuklären, welchem Land das Besteuerungsrecht zukommen wird.
Die nachfolgenden Regelungen bieten nur einen Überblick über die geltenden Bestimmungen. Sie sind nur für Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden (nicht für freie Dienstnehmer, neue Selbständige usw.), anzuwenden. Weiters wird hier nur die allgemein gültige Rechtslage beschrieben. Die Regelungen können von Land zu Land abweichen, daher ist immer der konkrete Einzelfall gesondert zu prüfen.
Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Der Arbeitnehmer ist mit dem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig.
Beschränkte Steuerpflicht: Es besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es ist daher nur jenes Einkommen in Österreich steuerpflichtig, das im Inland erwirtschaftet bzw. verwertet wurde.
Was ist ein DBA?
DBAs sind Doppelbesteuerungsabkommen, die der österreichische Staat mit seinen wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen hat, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Ein DBA wird zwischen Österreich und dem Staat abgeschlossen, für den es auch gültig ist. Die Regelungen können daher von Land zu Land unterschiedlich sein. Allerdings orientieren sich die meisten Doppelbesteuerungsabkommen nach einem OECD-Musterabkommen.
Danach bleibt Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Arbeitnehmers, wenn er weiterhin in Österreich ansässig ist. Wenn er in beiden Staaten ansässig ist, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschlaggebend. Dies ist dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Begünstigte Auslandstätigkeit
Für alle Mitarbeiter, die in Österreich weiterhin steuerpflichtig sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entsendeprivileg vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sind grundsätzlich 60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei (nach der Neuregelung - Übergangsregelungen beachten). Der steuerfreie Betrag darf die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht überschreiten.
Ist der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert?
Neben der Frage nach der Besteuerung stellt sich auch die Frage, ob der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert ist.
Entsendung in EU-Staaten, EWR-Staaten oder die Schweiz
Für EU-Staaten, einen EWR-Staat oder die Schweiz gelten die entsprechenden Verordnungen.
Bei Mitarbeiterentsendung in eines dieser Länder bleibt der Mitarbeiter im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Wird die Entsendung ohne Befristung vereinbart, so gilt das ASVG bereits von Beginn an nicht mehr.
Entsendungen in Drittländer mit Abkommen
Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es mit einigen Drittländern Abkommen. Danach gelten für Entsendungen von bis zu 24 Kalendermonaten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Ausnahmen
60 Monate gelten für Australien, USA, Chile, Israel, Kanada (Quebec), Korea, Philippinen.
Entsendungen in Drittländer ohne Abkommen
Laut ASVG gelten auch für maximal fünf Jahre ins Ausland entsendete Mitarbeiter als inländische Dienstnehmer, sofern sie bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der seinen Sitz in Österreich hat. In diesen Fällen kann es aber sein, dass der Entsendete zusätzlich im Tätigkeitsstaat versicherungspflichtig ist.
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Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, erkundigen Sie sich im Vorfeld, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten sind.
Stand: 05. Juni 2013
Erscheinungsdatum:
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