Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. Der Ministerrat hat die Neuregelung bereits beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat soll im Juli erfolgen.
Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 bis 30 %, wenn die Abgabenverkürzung anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird.
Abgabenschuld | Strafzuschlag |
---|---|
bis € 33.000,00 | 5 % |
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 | 15 % |
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 | 20 % |
über € 250.000,00 | 30 % |
Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B. einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.
Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.
Alte Regelung
Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.
Beratung
Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen. Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher bitte ein Beratungsgespräch.
Stand: 24. Juni 2014
Erscheinungsdatum:
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