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Gewinnermittlung durch Pauschalierung

Illustration

Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?

Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ermittelt.

Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nicht Land- und Forstwirte) können diese anwenden, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben.

Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens € 26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:

  • kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob freiberuflich oder gewerblich)
  • wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben
  • schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2015

Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit 1.1.2015.

Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 % (bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind auch die weiteren Voraussetzungen:

  • die landwirtschaftliche Nutzfläche darf max. 60 Hektar betragen und
  • max. 120 Vieheinheiten dürfen tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden)

Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei € 130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens € 150.000,00) oder

  • die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten werden oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.

Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80 % Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher immer 70 %).

Stand: 24. Juni 2014

Bild: KingPhoto - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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