Urlaubsgesetz (UrlG)
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub sind im Urlaubsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind daher alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden, sowie Bau- und Heimarbeiter, Land- und Forstarbeiter und Arbeitnehmer, auf die das Theaterarbeitergesetz anzuwenden ist.
Bezugszeitraum
Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Urlaub von grundsätzlich 30 Werktagen (von Montag bis Samstag) oder auch 5 Wochen im Jahr zu. Ab Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich dieser Anspruch auf 36 Werktage oder 6 Wochen. Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben denselben Anspruch auf Urlaub. Zusätzlichen Urlaubsanspruch von zwei Werktagen haben Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 50-mal in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden Schwerarbeit geleistet haben.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt besteht aus dem regelmäßigen Entgelt. Das ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er nicht auf Urlaub gewesen. Bei Akkord- oder Stücklöhnen sowie sonstigen leistungsbezogenen Prämien wird das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen berechnet. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten sind auszuscheiden.
Erholungszweck
Der Urlaub ist im Vorhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Vorwiegend soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage krank, wird der Urlaub dadurch unterbrochen.
Ablöseverbot
Nicht rechtens ist die Ablösung des Urlaubs in Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Auch wenn diesbezüglich Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wurden, sind diese nicht rechtswirksam. Anders ist das im Falle einer Urlaubsersatzleistung. Das ist die aliquote Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.
Verjährung
Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, so verliert er zwingend nach zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden wäre, seine Gültigkeit.
Stand: 06. Juni 2011
Erscheinungsdatum:
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