Der Jahresbeginn 2025 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:
Einkommensteuertarif
Die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2025 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):
Einkommen in € | Einkommen in € | Grenzsteuersatz |
bis 13.308 | 0,00 | 0 % |
über 13.308 – 21.617 | (Einkommen – 13.308) x 0,2 | 20 % |
über 13.308 – 21.617 | (Einkommen – 21.617) x 0,3 + 1.661,80 | 30 % |
über 35.836 – 69.166 | (Einkommen – 35.836) x 0,4 + 5.927,50 | 40 % |
über 35.836 – 69.166 | (Einkommen – 69.166) x 0,48 + 19.259,50 | 48 % |
über 103.072 – 1 Mio. | (Einkommen – 103.072) x 0,5 + 35.534,38 | 50 % |
über 103.072 – 1 Mio. | (Einkommen – 1 Mio.)x 0,55 + 483.998,38 | 55 % |
Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.
Diäten und Kilometergeld
Im Einkommensteuergesetz wurden die steuerfreien Tagesgelder für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und die steuerfreien Nächtigungsgelder von € 15,00 auf € 17,00 angehoben. Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wurde in einer eigenen Verordnung mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt. Für mitbeförderte Personen können € 0,15 beansprucht werden. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld bezüglich Fahrräder wurde auf 3.000 km pro Jahr erhöht.
Pauschaler Fahrkostenersatz für Dienstnehmer
Werden ab 2025 für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist auch eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen entweder durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß der Reisegebührenvorschrift oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig (Obergrenze € 2.450,00 pro Kalenderjahr). Auch für die Geltendmachung von Werbungskosten gibt es eine entsprechende Regelung.
Sachbezüge von Dienstnehmern
Wird dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt ist dies grundsätzlich ein steuerpflichtiger Sachbezug.
Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und sofern diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt jedoch:
- Der Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft bis zu 35 m2 (Wert ab 2025, davor 30 m2) unterbleibt.
- Bei einer Größe von mehr als 35 m2 (Wert ab 2025, davor 30 m2) und maximal 45 m2 (Wert ab 2025, davor 40 m2) darf vom Sachbezugswert ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Unterkunft darf vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.
- Die Regelungen zur Berücksichtigung von gemeinsam genutzten Räumen wurde geändert.
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen die in einem Kalenderjahr insgesamt € 7.300,00 übersteigen, ist ein Sachbezug vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird dabei auf einen Vergleich mit einem vom Finanzministerium veröffentlichen Zinssatz abgestellt. Dieser beträgt für 2025 4,5 % (wie in 2024).
Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wurde auf € 55.000,00 brutto angehoben und die Überschreitungsregeln geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Kleinunternehmerbefreiung auch erweitert auf Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Auch wurde die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer erweitert. Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) wurde ab 2025 normiert.
Stand: 17. Dezember 2024
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre Anliegen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen! Kontaktieren Sie unsere Experten für Steuern, Lohnverrechnung & Buchhaltung, Digitalisierung und Unternehmensberatung in Kufstein, Söll oder Lienz.