Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren in der Vergangenheit bereits von der Steuer befreit.
In den Richtlinien wird nun klarstellend erwähnt, dass auch präventive Maßnahmen, wie z. B. Impfungen, befreit sind.
Andere Leistungen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, gesunden Ernährung oder psychischen Gesundheit, sind nur dann steuerfrei, wenn
- diese Maßnahmen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden und
- im Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.
Geschenke an Mitarbeiter sowie Firmenjubiläen
Schon bisher war die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich steuerfrei.
Daneben sind auch Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich steuerfrei.
Nun können zusätzlich auch Sachzuwendungen aufgrund von Dienst- oder Firmenjubiläen (ab einem zehnjährigen Jubiläum) bis € 186,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei belassen werden. Fällt ein Dienstjubiläum von einem Mitarbeiter in dasselbe Jahr wie das Firmenjubiläum, sind in Summe nur € 186,00 jährlich steuerfrei.
Mitarbeiterbeteiligungen
Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von € 1.460,00 auf € 3.000,00 jährlich erhöht. Auch in der Sozialversicherung ist nun ein Betrag von € 3.000,00 jährlich beitragsfrei.
Arbeitgeber-Zuwendungen für ein Begräbnis
Bezahlt der Arbeitgeber das Begräbnis eines Mitarbeiters bzw. von dessen (Ehe-)Partner oder Kind, so ist diese Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Stand: 21. Dezember 2015
Erscheinungsdatum:
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