Am 27.12.2010 wurde die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2011 bis einschließlich 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Land- und Forstwirte können ihren Gewinn durch Erstellen einer Bilanz, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Zuge einer Teil- oder Vollpauschalierung ermitteln. Die Anwendung der Pauschalierung ist in der Praxis die am häufigsten verwendete Gewinnermittlungsart der Land- und Forstwirte.
Betreibt ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb als Kapitalgesellschaft, so hat er jedenfalls eine Bilanz zu erstellen. Andernfalls sind Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mehr als € 400.000,00 beträgt oder wenn der Einheitswert des Betriebes zum 1.1. eines Jahres € 150.000,00 überstiegen hat. Besteht keine Buchführungspflicht, so ist der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung zu ermitteln.
Vollpauschalierung
Bis zum Einheitswert von € 100.000,00 (neu ab 2011, bisher € 65.500,00) kann der Gewinn im Zuge der Vollpauschalierung mittels eines Durchschnittssatzes von 39 % vom maßgebenden Einheitswert oder mit Hilfe flächenabhängiger Durchschnittssätze ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die „große“ Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern nicht beantragt wurde. Bei der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Teilpauschalierung
Bei einem Einheitswert von mehr als € 100.000,00, jedoch nicht mehr als € 150.000,00, oder bei Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption kann die Teilpauschalierung angewendet werden. Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen. Ab 2011 dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis € 100.000,00 auf Antrag den Gewinn mittels Teilpauschalierung ermitteln.
Nebenerwerb
Ab 2011 wird die zulässige Umsatzgrenze für Nebenbetriebe von € 24.200,00 auf € 33.000,00 angehoben.
Veräußerungsgewinn von Forstflächen
Die Grenze, bis zu der der steuerliche Veräußerungsgewinn von Forstflächen pauschal ermittelt werden darf, steigt von € 220.000,00 auf € 250.000,00.
Stand: 13. Jänner 2011
Erscheinungsdatum:
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