Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
- Die Aushilfskraft wird in der Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt.
- Die Aushilfskraft hat kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber.
- Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.
- Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft wird ausschließlich ein zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) gedeckt oder der zeitlich begrenzte Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt.
- 18 Tage Regelung beim Dienstnehmer: Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein. Für wie viele unterschiedliche Arbeitgeber die Aushilfskraft im Kalenderjahr tätig ist, ist nicht relevant. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anzahl der bisherigen Tage der steuerbegünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben. Falls die Arbeitskraft dieser Informationspflicht nicht korrekt nachkommt, so verliert laut Einkommensteuerrichtlinien nur die Aushilfskraft die Steuerbefreiung (Nachversteuerung bei der Veranlagung).
- 18 Tage Regelung beim Dienstgeber: Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage beschäftigt werden, ist dabei nicht erheblich.
Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so
- sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und
- entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.
Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.
Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet.
Stand: 27. Juli 2017
Erscheinungsdatum:
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