Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.
Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.
Beispiel für einen deliktischen Schadenersatz: Ein Unternehmer (Lieferant) liefert und montiert eine Maschine bei einem Kunden. Aufgrund einer mangelhaften Materialprüfung des Lieferanten ist die Maschine fehlerhaft und verursacht einen Schaden an einem anderen Gegenstand des Kunden in Höhe von € 2.000,00.
Beseitigt nun der Lieferant den Schaden selbst oder lässt er den Schaden durch einen Dritten beheben (Naturalrestitution), so kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem Kunden.
Nicht steuerbarer Schadenersatz liegt auch dann vor, wenn der Lieferant dem Kunden für den Schaden Geldersatz leistet.
Beispiele für echten Schadenersatz sind laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:
- Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)
- Zahlungen, die ein Vertragsteil aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat (Stornogebühren – z. B. wegen Nichtantritts eines Hotelaufenthalts)
- in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle
Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt).
Stand: 27. Juli 2017
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