Im März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft getreten. Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im Arbeits-, Sozialgerichts-, Mietrechts-, Verbraucherkredit- und Konsumentenschutzgesetz zu Änderungen.
Änderungen bei Geschäften zwischen Unternehmern
Verzugszinsen
Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 9,2 % über dem Basiszinssatz (derzeitiger Verzugszinssatz daher: 9,08 %). Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner nicht für die verzögerte Zahlung verantwortlich, hat er jedoch nur 4 % zu zahlen.
Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Die Überprüfung zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen betragen. Eine längere Frist kann vereinbart werden, aber nur, wenn diese Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Pauschale Mahnspesen
Der Gläubiger ist berechtigt, eine Entschädigung von € 40,00 für Betreibungskosten vom Schuldner einzufordern, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Über die tatsächlichen Kosten muss kein Nachweis erbracht werden.
Im Vorhinein bezahlen
Bezahlt der Schuldner mittels Banküberweisung, muss die Zahlung bereits bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sein. Das heißt: Der Gläubiger muss über sein Geld bereits verfügen können. Wird der Fälligkeitstermin nicht im Vorhinein vereinbart, sondern z.B. bei Leistungserbringung, muss der Schuldner den Rechnungsauftrag ohne unnötigen Aufschub bezahlen.
Änderungen bei Mieten
Die Miete für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig. Eine spätere Zahlung kann vertraglich vereinbart werden. Weiters hat der Vermieter dem Mieter verpflichtend die Bankdaten bekannt zu geben, damit der Mieter die Zahlungen überweisen kann (gilt für Vermietungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen).
Stand: 08. Juli 2013
Erscheinungsdatum:
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