Für Kapitalgesellschaften muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Dieser muss bis spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Für Firmen mit Bilanzstichtag 31.12. ist das der 30.9.
Werden die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht, droht eine Mindeststrafe von € 700,00 für die Gesellschaft und € 700,00 für jeden Geschäftsführer (Vorstand). Gestraft werden kann ohne vorherige Ankündigung. Wenn trotzdem der Jahresabschluss nicht offengelegt wird, kann alle zwei Monate eine neue Strafe verhängt werden.
Das weitere Strafausmaß ist abhängig von der Größe der Gesellschaft. Mittelgroße: das Dreifache, große: das Sechsfache.
Einspruch
Es ist möglich, gegen die Strafverfügung einen Einspruch zu erheben. Dieser muss binnen 14 Tagen erfolgen.
Stand: 05. Juli 2012
Erscheinungsdatum:
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