Seitenbereiche

Verfassungsgerichtshof zu Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen

Illustration

Das Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet dazu, „sonstige langfristige Verbindlichkeitsrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 3,5 % und „langfristige Personalrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % abzuzinsen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) beantragten mehrere Steuerpflichtige die Anwendung des Abzinsungsfaktors in Höhe von 3,5 % (anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen 6 %) für die Dotierung von Personalrückstellungen (im konkreten Fall von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen). Nach Ansicht der Steuerpflichtigen sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung langfristiger Verbindlichkeiten und Personalrückstellungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist. Zudem entspreche der Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % für Personalrückstellungen nicht den gegenwärtigen, marktüblichen Zinssätzen. Aufgrund dieses Umstandes würde die Personalrückstellung zu niedrig dotiert werden und der folglich (höhere) steuerliche Gewinn nicht der Realität entsprechen.

Das BFG folgte den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer und stellte einen Antrag auf Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist. Dies deshalb, weil der Steuerpflichtige im Fall von Personalrückstellungen, die in der Regel über einen außerordentlich langen Zeitraum gebildet werden, erst in vergleichsweiser ferner Zukunft – nämlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung (z. B. durch die tatsächliche Pensionszahlung) – wirtschaftlich belastet wird. Dem VfGH zufolge wiegt aber die damit verbundene gegenwärtige (negative) Beeinträchtigung des laufenden Steueraufkommens, die sich durch einen niedrigeren Abzinsungsfaktor ergibt, schwerer. Der Gesetzgeber handelt daher verfassungskonform, wenn er bestimmte Gruppen von langfristigen Rückstellungen (wie Personalrückstellungen) aufgrund der größeren Bedeutung für das Steueraufkommen des Fiskus anders behandelt.

Stand: 29. März 2021

Bild: Weissblick - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre Anliegen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen! Kontaktieren Sie unsere Experten für Steuern, Lohnverrechnung & Buchhaltung, Digitalisierung und Unternehmensberatung in Kufstein, Söll oder Lienz.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.