Im Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien ist festgehalten, dass Strafen, Schmier- und Bestechungsgelder zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gehören. Dies gilt auch für Geld- und Sachzuwendungen, die unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Bei einem Auslandsbezug ist insbesondere dann eine strafbare Tat anzunehmen, wenn es sich um die Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten handelt. Des Weiteren nicht abzugsfähig sind auch Zahlungen aus dem Anlass einer erfolgten Diversion.
Verwaltungsstrafen, die durch das Verhalten des Betriebsinhabers oder seiner Dienstnehmer ausgelöst werden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen sind grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und daher nicht abzugsfähig.
Seit dem 2.8.2011 wurde diese Nichtabzugsfähigkeit noch verschärft und in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG festgehalten, dass nunmehr auch Strafen, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängt werden (z.B. Falschparken), Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Strafen, die über einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit verhängt wurden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Allerdings liegt dann beim Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber betrifft.
Insbesondere nachfolgende Verwaltungsstrafen sind steuerlich nicht abzugsfähig:
- Parkstrafen
- Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit
- Strafen für das Überladen eines LKWs
- Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung der Beantwortung von Lenkeranfragen
- Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz
- Strafen nach dem Lebensmittelgesetz
- Prozesskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren
Abzugsfähige Betriebsausgaben sind dann gegeben, wenn die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet.
Stand: 08. März 2012
Erscheinungsdatum:
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