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Lohnsteuerfreie Zuwendungen

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Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern in der Ordination zukommen lassen, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt? Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Dazu zählen neben den Geld- auch die Sachleistungen.

Voraussetzungen

Es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu zahlen. Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden.

Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge

Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen

Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro Arbeitnehmer vorgesehen. Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw., sind bis maximal € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.

Zukunftssicherung

Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei – z.B. müssen Bezahlungen der Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst werden können. Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung zahlen. Dieser Kinderbetreuungszuschuss wurde rückwirkend ab 1.1.2013 auf € 1.000,00 (davor € 500,00) jährlich pro begünstigtem Kind erhöht. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (daneben müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein).

Stand: 06. August 2013

Bild: aNdreas Schindl - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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