Die Bundesregierung hat im Zuge der Steuerreform auch ein Gesetz erlassen, mit dem Krankenstands- und e-card-Missbrauch bekämpft werden sollen.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind mit Jahresbeginn in Kraft getreten. Das Gesetz ist aber sehr umstritten. Mit diesem Artikel wollen wir im Überblick über die Neuerungen informieren, die seit 1.1.2016 gelten.
Überprüfung der Leistung des Arztes
In den Arztpraxen könnten künftig Prüfer erscheinen, die kontrollieren, ob Krankenstandsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt werden oder Leistungen verrechnet werden, die der Arzt nicht erbracht hat.
Die Prüfer verhalten sich bei den Kontrollen wie jeder andere Patient. Es werden dafür e-cards verwendet, die nur für diese Kontrollen erstellt wurden.
Solche Überprüfungen sind zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass in der Arztpraxis nicht rechts- bzw. vertragskonforme Vorfälle passieren.
Weiters sollen die Kontrollen aber auch stichprobenartig, auf der Basis eines im Vorhinein erstellten Plans, durchgeführt werden.
Kontrolle der Verwendung von e-cards durch Patienten
Patienten, die nicht versichert sind, sollen nicht durch das Vorzeigen der e-card einer anderen Person Versicherungsleistungen erhalten. Die missbräuchliche Verwendung von e-cards soll verhindert werden, indem Ärzte neben der e-card auch die Ausweise der Patienten kontrollieren müssen.
Ambulanz
In Spitalsambulanzen ist verpflichtend, die Identität der Patienten durch Ausweiskontrollen zu überprüfen. Davon ausgenommen sind Patienten bis zum 14. Lebensjahr.
Praxis
In der Arztpraxis ist eine Überprüfung der Identität nur nötig, wenn der Arzt den Patienten nicht persönlich kennt.
Bei Patienten bis zum 14. Lebensjahr muss die Identität nur bei Zweifeln überprüft werden.
Überprüfung der Patienten im Krankenstand
Die Kontrolle der Patienten im Krankenstand wurde nun gesetzlich verankert. Überprüft werden z. B., ob der Patient die ärztlichen Anweisungen einhält oder auch, ob der Krankenstand gerechtfertigt ist.
Stand: 25. Februar 2016
Erscheinungsdatum:
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