Vertretungsärzte beziehen in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihre Leistung wird üblicherweise abgerechnet, in dem sie Honorarnoten an den Praxisinhaber stellen.
Dienstverhältnis
Diese übliche Vorgehensweise sah die Finanzverwaltung im Zuge einer Lohnsteuerprüfung als unrechtmäßig. Sie unterstellte ein echtes Dienstverhältnis. Würde dieser Meinung stattgegeben, so müssten die Einkünfte des Vertretungsarztes wie alle anderen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit behandelt werden.
Es wären daher alle sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Abgaben zu zahlen. Der Arzt legte daher Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) in Graz ein.
Weisungsgebundenheit
Laut dem UFS ist ein unbedingt erforderliches Merkmal eines Dienstverhältnisses die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.
Dieses Erfordernis ist bei einem Vertretungsarzt nicht gegeben. Selbst wenn der Vertretungsarzt den Rat von dem Praxisinhaber einholt, so ist das kein Hinweis für eine Weisungsgebundenheit.
Im Ärztegesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls aber in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben hat. Der Unterschied zwischen einem Vertretungsarzt und einem angestellten Arzt ist, dass bei angestellten Ärzten eine fachliche Weisungsgebundenheit gegeben ist. Diese liegt jedoch bei Vertretungsärzten nicht vor.
Urteil des UFS
Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung statt. Ein Vertretungsarzt zählt somit nicht als Angestellter des Praxisinhabers.
Gegen dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt daher noch abzuwarten.
Stand: 09. Februar 2012
Erscheinungsdatum:
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